Kartoffelgesundheits-dienst Bayern e.V.
KGD
Satzung
Stand 10.9.2025
Satzung des KGD als pdf-Datei zum Download
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kartoffelgesundheitsdienst Bayern e. V.“ und hat seinen Sitz in München.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.07. bis 30.06. des darauffolgenden Jahres.
§2
Zweckbestimmung
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Forschungsarbeiten zur Bekämpfung von Erkrankungen der Kartoffel. Zu diesem Zweck sammelt der Verein Mittel und leitet sie an eine Steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für wissenschaftliche Zwecke weiter.
Der Verein hat darüber hinaus den Zweck, die bayerische Pflanzgutwirtschaft bei der Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten der Kartoffel organisatorisch und finanziell zu unterstützen.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen oder juristischen Personen sowie von Personenzusammenschlüssen erworben werden, die in Bayern in der Kartoffel wirtschaftlich tätig sind und sich im Sinne des Vereinszweckes betätigen oder diesen fördern. Bei juristischen Personen oder Personenzusammenschlüssen können die Mitgliedsrechte jeweils nur von einem Gesellschafter bzw. bevollmächtigten Vertreter wahrgenommen werden.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit dem Wegfall der Aufnahmebedingungen,
b) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres nach schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten möglich ist,
c) durch Tod oder Gesellschaftsauflösung,
d) bei Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitgliedes,
f) bei Nichtzahlung der Beiträge bis zum Schluss des auf die Fälligkeit folgen Geschäftsjahres,
f) durch Ausschluss bei gröblichem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsbeschlüsse.
§5
Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe durch den Ausschuss festgesetzt wird.
§6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie werden vom Ausschuss aus seiner Mitte auf die Dauer von 5 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte, die Einberufung und Leitung der Sitzung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
§8
Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus 7 Mitgliedern. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl von Ersatzleuten ist zulässig.
Dem Ausschuss obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) Abschluss von Dienstverträgen
d) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm, den Geldvoranschlag, die Beitragsfestsetzung, sowie die Prüfung der Jahresrechnung.
Der Ausschuss ist auf Verlangen von mindestens drei Ausschussmitgliedern einzuberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheit des Vereins, soweit diese nicht durch den Vorstand oder Ausschuss entschieden werden können. Es obliegt ihr insbesondere:
a) die Wahl der Ausschussmitglieder
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie die Entlastung von Vorstand und Ausschuss
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht ist möglich.
Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. Sie muss vom Vorsitzenden schriftlich einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von der Hälfte der Mitglieder schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Die Einberufung und die Festsetzung der Tagesordnung erfolgen durch den Vorsitzenden und sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher bekanntzugeben.
§10
Niederschriften
Von allen Versammlungen und Beschlüssen sind Niederschriften auszufertigen und vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§11
Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins
Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige formelle Änderungen, die anlässlich der Eintragung vom Registergericht verlangt werden, durchzuführen.
§12
Auflösung und Vermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, darf etwa vorhandenes Vermögen der Vereinigung nur mit Zustimmung des Finanzamts und nur zu Gunsten eines gemeinnützigen Zwecks auf dem Gebiet der Bekämpfung von seuchenhaften Viruskrankheiten der Kartoffel verwendet werden.