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Landesverband
Bayerischer
Saatgetreide
erzeuger-
Vereinigungen e.V.

 

Satzung: (letztmals geändert am 28.4.2015)

Satzung des SGV als pdf-Datei zum Download  PDF-Dokument

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen "Landesverband Bayerischer Saatgetreideerzeuger-Vereinigungen e. V." und ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in München und umfasst als Dachverband die selbständigen Bezirksvereinigungen, die ihren Sitz in der Regel am jeweiligen Ort des zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben. Das Geschäftsjahr des Landesverbandes läuft vom 1. Juli bis 30. Juni. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit den Mitgliedern ist München.

 

§ 2

Zweck

Der Landesverband hat den Zweck

1.   die Anwendung von anerkanntem Saatgut und den Einsatz erprobter Zuchtsorten bei Getreide und sonstigen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, soweit diese nicht bereits durch entsprechende Organisationen vertreten werden, zu fördern und hierfür neutrale Saatgutwerbung, Veröffentlichungen, Beteiligungen an Leistungsschauen u. dg. anzuregen, zu unterstützen oder zu organisieren;

2.   die Interessen der Saatguterzeuger in Fragenwirtschaftlicher und rechtlicher Natur, insbesondere der Rentabilität, der Vertragssgestaltung, der Gesetzgebung und des Gesetzesvollzuges zu vertreten;

3.   mit allen staatlichen und berufsständischen Stellen und Organisationen auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Saatgut- und Sortenwesen zusammenzuarbeiten, um die Saatguterzeugung, Aufbereitung und Vermarktung sowie die Kontrollpflichten der zuständigen Behörden zu unterstützen und damit einen geordneten Saatgutverkehr im Interesse der Saatgutvermehrer und -verbraucher sicherstellen zu helfen;

4.   die Zusammenarbeit zwischen den Saatguterzeugern, Züchtern und V-Firmen zu vertiefen;

5.   die Vermehrerinteressen in allen einschlägigen Gremien auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene zu vertreten;

6.   Fachveranstaltungen mit Vorträgen, Erfahrungsaustausch, Besichtigungen u. dgl. durchzuführen.

Der Landesverband ist unpolitisch und nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet; er arbeitet demnach unter Verzicht auf eigene Handelsgeschäfte.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1.   Mitglieder des Landesverbandes sind die Bezirksorganisationen der Saatgetreideerzeuger.
Außerdem kann solchen Personen, die sich um den bayerischen Saatbau besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

2.   Die Mitgliedschaft endigt:

2.1 bei Auflösung einer Bezirksorganisation;

2.2 durch den Austritt einer Bezirksorganisation nach vorangegangener schriftlicher Kündigung mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Geschäftsjahres;

2.3 durch Ausschluss aus dem Verband;den Ausschluss beschießt der Beirat;
der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen;
ein Ausschluss ist gegeben, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung und damit gegen die dem Verband gegenüber eingegangenen Verpflichtungen verstößt, das Ansehen des Verbandes schädigt oder seinen eingegangenen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt.

Aus dem Verband ausscheidende Mitlieder verlieren sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verband, während die Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr bestehen bleiben.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Die Mitglieder haben das Recht, an den Einrichtungen des Verbandes teilzuhaben, durch die Verbandsorgane unterstützt zu werden und an den Mitgliederversammlungen des Verbandes mit Sitz und Stimme teilzunehmen.

2.   Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verband in seinen Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, sich den Beschlüssen und Maßnahmen Des Verbandes unterzuordnen und die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Die Beiträge werden von den durch den Vorstand dazu bestimmten Stellen eingezogen.

 

§ 5

Organe des Verbandes

1.   Der Vorstand (§6)

2.   Die Vorstandschaft (§7)

3.   Der Beirat (§8)

4.   Die Mitgliederversammlung (§9)

 

§ 6

Der Vorstand

1.   Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt, den Landesverband zu vertreten und die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

2.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, Wiederwahl ist zulässig. Zur Abberufung des Vorstandes ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

3.   Dem Vorsitzenden obliegt:

3.1 Aufsicht über die Abwicklung der laufenden Verbandsgeschäfte,

3.2 Einberufung und Leitung von Sitzungen der Verbandsorgane,

3.3 Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Beirat,

3.4 Einberufung von Fachausschüssen, deren Zusammensetzung und Handhabung in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt ist,

3.5 Bestimmung des Schriftführers bei Sitzungen.

 

§ 7

Die Vorstandschaft

1.   Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, zwei weiteren Vermehrermitgliedern aus den Bezirksverbänden und dem Geschäftsführer. Die Wahl der zwei weiteren Vermehrermitglieder erfolgt entsprechend § 6 Abs. 2.

2.   Die Vorstandschaft ist für alles Angelegenheiten zuständig, die weder durch zwingende gesetzliche Vorschriften noch durch dieses Satzung ausdrücklich dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Beirat oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die Beratung des Vorstandes in Personalangelegenheiten und bei sonstigen wichtigen Maßnahmen.

3.   Die Vorstandschaft tritt bei Bedarf bzw. auf Wunsch eines Mitgliedes der Vorstandschaft zusammen. Jedes Vorstandschaftsmitglied hat eine Stimme. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

4.   Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Auslagen. Darüber hinaus können Sie eine pauschale Aufwandsentschädigung bekommen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 8

Der Beirat

1.   Dem Beirat gehören an:

1.1 die Mitglieder der Vorstandschaft,

1.2 die Vorsitzenden der Bezirksverbände oder deren Vertreter,

1.3 die Verbandsbetreuer der Bezirksverbände,

1.4 zwei Mitglieder aus dem Kreise der bayerischen V-Firmen (je einer aus Landhandels- und Genossenschaftskreisen),

1.5 zwei Mitglieder aus dem Kreise der bayerischen Getreidezüchter,

1.6 ein Vertreter der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft.

2.   Die Vertreter der V-Firmen und Züchter werden von den einschlägigen Organisationen benannt.

3.   Der Beirat hat folgende Aufgaben:

3.1 Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach §3, Abs. 2.3,

3.2 Beschlussfassung über fachliche Fragen der Saatgetreideerzeugung.

Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, wenigstens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden. Die Beiratssitzungen werden von diesem oder seinem Stellvertreter geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenmehrheit entscheidet.

 

§ 9

Die Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung besteht aus den einzelnen Mitgliedern und den Mitgliedern der Vorstandschaft, die jeweils 1 Stimme haben. Sollte ein Mitglied der Vorstandschaft gleichzeitig Vorsitzender eines Bezirksverbandes sein, dann hat er nur 1 Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle den Verband betreffenden Angelegenheiten, soweit deren Erledigung nicht dem Vorstand, der Vorstandschaft, dem Beirat oder dem Geschäftsführer übertragen werden.

2.   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

2.1 Wahl des Vorstandes und zweier weiterer Vermehrermitglieder in die Vorstandschaft,

2.2 Wahl der Rechnungsprüfer,

2.3 Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsvoranschlages,

2.4 Beschlussfassung über Höhe und Verteilung der Beiträge und Aufwandsentschädigungen,

2.5 Entlastung des Vorstandes, der Vorstandschaft und des Beirates,

2.6 Änderung der Satzung,

2.7 Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

3.   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht ausdrücklich in der Satzung eine andere Mehrheit vorgesehen ist.

4.   Jährlich muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine Mitgliederversammlung muss ferner einberufen werden, wenn die Vorstandschaft, der Beirat oder ein Viertel der Mitglieder dies beantragen. Eine Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Versammlung der Vorstandschaft des Landesverbandes sowie den Bezirksvereinigungen schriftlich zugehen. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

5.   Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vorher schriftlich bei der Geschäftsführung eingereicht werden. Dringliche Anträge aus der Mitte der Versammlung werden nur beraten, wenn mindestens ¾ aller stimmberechtigten Anwesenden dafür sind.

 

§ 10

Der Geschäftsführer

1.   Er wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Beirat bestellt bzw. abberufen.

2.   Aufgabe des Geschäftsführers ist die Führung der laufenden Geschäfte lt. Anweisung der Organe, insbesondere:

2.1 Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabrechnung,

2.2 Erstellung des Geschäftsberichtes,

2.3 Beratung des Vorsitzenden in allen, dem Verbandszweck dienenden Fragen und in Verwaltungsangelegenheiten.

3.   Der Geschäftsführer ist nicht besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

 

§ 11

Verwaltungskosten

Die durch die Verwaltung und die Aufgaben des Verbandes entstehenden Kosten werden aus Beiträgen der Mitglieder bestritten.

 

§ 12

Niederschriften

Über jede Sitzung der Verbandsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen, die das Beratungsergebnis umfasst. Die Niederschriften sind jeweils vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 13

Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 14

Auflösung des Verbandes

Zu Mitgliederversammlungen, in denen über die Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll, ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen. Beschlüsse sind dann rechtskräftig, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sich für die Auflösung erklären.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist zur Förderung des bayerischen Saatbaues zu verwenden.