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Verband
Bayerischer
Pflanzenzüchter e.V.
VBP

 

Satzung (zuletzt geändert am 29.05.1972)

Satzung des VBP als pdf-Datei zum Download  PDF-Dokument

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen "Verband Bayerischer Pflanzenzüchter e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr des Landesverbandes läuft vom 1. Juli bis 30. Juni.

 

§ 2

Zweck

Der Verband hat den Zweck, die Züchtung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zu fördern. Der Verband ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus:

a)   ordentlichen Mitgliedern

b)   außerordentlichen Mitgliedern

Die Mitgliedschaft ist freiwillig und muss schriftlich beantragt werden.

Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:

Natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse, welche die Züchtung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen betreiben und Inhaber einer geschützten Sorte sind. Bei juristischen Personen und Personenzusammenschlüssen können die Mitgliedschaftsrechte jeweils nur von einem Gesellschafter ausgeübt werden.

Die außerordentliche Mitgliedschaft können erwerben:

Natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Bestrebung des Verbandes unterstützen oder sich um die Gegenstände der Verbandszweckes besondere Verdienste erworben haben und Landwirtschaft betreiben.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Benutzung der durch den Verband unterhaltenen Einrichtungen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten sowie Maßnahmen und Beschlüsse des Verbandes und seiner Organe zu befolgen.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)   mit Wegfall der Aufnahmebedingungen (§ 3)

b)   durch freiwilligen Austritt. Dieser ist jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres nach schriftlicher Kündigung, unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten möglich

c)   durch Tod oder Gesellschaftsauflösung

d)   bei Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitgliedes

e)   bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis zum Schluss des auf die Fälligkeit folgenden Geschäftjahres

f)   durch Ausschluss aus dem Verband.

g)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Satzung oder die Bestrebungen des Verbandes verstößt, insbesondere wenn es mehrmals Beschlüsse des Verbandes oder seiner Organe missachtet.

Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

§ 6

Organe

Die Organe des Verbandes sind:

a)   der Vorstand

b)   der Ausschuss

c)   die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Der Vorstand

1.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand uns sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt, den Verband zu vertreten und die dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

2.   Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Ausschuss aus seiner Mitte auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist die 2/3-Mehrheit des Ausschusses erforderlich.

3.   Dem Vorsitzenden obliegt die Wahrnehmung vordringlicher Verbandsangelegenheiten, die Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes sowie Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsorgane.

 

§ 8

Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:

a)   mindestens 6 Ausschussmitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters

b)   den jeweiligen Vorsitzenden der nach § 10 gebildeten Fachabteilungen, sofern sie nicht bereits als Ausschussmitglieder gewählt sind.

Die Ausschussmitglieder zu a) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Die Wahl von Ersatzleuten ist zulässig. Die Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Dem Ausschuss obliegt insbesondere:

a)   die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters

b)   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

c)   Bildungen von Fachabteilungen

d)   Erlass einer Geschäfts- u. Schiedsgerichtsordnung

e)   Abschluss von Dienstverträgen

f)   Aufstellung und Vorbereitung des Arbeitsprogrammes sowie der Geldvoranschläge und Prüfung des Jahresrechnung.

Der Ausschuss ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Ausschussmitglieder dies verlangen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 9

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht durch den Vorstand oder den Ausschuss entschieden werden können, durch Beschlussfassung der ordentlichen Mitglieder.

Es obliegt ihre insbesondere:

a)   Wahl der Ausschussmitglieder gemäß § 8 Abs. a)

b)   Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung von Vorstand und Ausschuss

c)   Festsetzung der Beiträge

d)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen

e)   Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Ein Beschluss ist auch gültig, wenn er ohne Versammlung durch schriftliche Zustimmung von mehr als der Hälfte der ordentlichen Mitglieder gefasst wird. Satzungsänderungen und Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes bedürfen der 2/3-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder, welche unter Angabe des Grundes ordnungsgemäß geladen sein müssen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes ordentliches oder außerordentliches Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als 3 Stimmrechte ausüben.

 

§ 10

Fachabteilungen

Der Verband gliedert sich in Fachabteilungen. Über deren Zahl und Aufgabenbereich, Zusammensetzung und Geschäftsordnung, entscheidet der Ausschuss.

 

§ 11

Niederschriften

Vor allen Versammlungen und Beschlüssen sind Niederschriften auszufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichen sind.

 

§ 12

Revision

Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat die Prüfung des Jahresabschlusses durch die Revision- und Treuhandgesellschaft stattzufinden.

 

§ 13

Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern und Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Satzung entscheidet unter Ausschluss des Rechtweges ein Schiedsgericht. Das Verfahren regelt eine Schiedsgerichtsordung.

 

§ 14

Formelle Satzungsänderung

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige formelle Änderungen dieser Satzung, die anlässlich der Eintragung vom Registergericht verlangt werden, durchzuführen.

 

§ 15

Auflösung und Vermögen

Über die Verwendung des bei Auflösung des Verbandes vorhandenen Vermögens entscheidet die letzte Mitgliederversammlung. Das Vermögen soll tunlichst zur Förderung von Maßnahmen im Sinne des Verbandswecks Verwendung finden.